Ein Update zu Rn. 1
Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und KasuistikAblehnungsrecht und Rechtsstaatlichkeit
Update vom 11.01.2017
Die rechtsstaatliche Bedeutung des Ablehnungsrechts unterstreicht die Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.08.2016 – Az. 4VA 4/16 (= NJW-RR 2016, 1408). Dort ging es um eine Ablehnung eines Schlichters, dessen Anrufung nach § 15a EGZPO i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit einer etwaigen späteren Klage nötig war. Weder die EGZPO noch die landesrechtlichen Normen enthielten ein positiv geregeltes Ablehnungsrecht der Parteien. Die Vorinstanz wies den Ablehnungsantrag einer Partei als unzulässig zurück, da eine Ablehnung des Schlichters vom Gesetz nicht vorgesehen war. Das OLG Oldenburg hingegen bejahte die grundsätzliche Möglichkeit, einen Schlichter abzulehnen und führte aus:
„Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht für Schiedsverfahren nicht eingeführt hat, muss aus rechtsstaatlichen Gründen eine Ablehnung eines Schiedsmanns oder einer Schiedsfrau wegen Befangenheit grundsätzlich möglich sein. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie beinhaltet auch das Instrument der Richterablehnung ([...]).“
Sodann stellte das OLG Oldenburg darauf ab, dass der Schlichter zwar nicht wie ein Richter rechtsgestaltend tätig werde, jedoch sei seine Anrufung in diesem Fall zwingend vor der Sachentscheidung eines Richters vorgeschrieben, weswegen das Ablehnungsrecht sich auch auf den Schlichter erstrecken müsse.
← Zurück zur Updateübersichtzuletzt bearbeitet: 11.01.2017 10:09:04
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