2 Updates zu Rn. 272

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Vorteil nur bzgl. Streitgegenstand
Update vom 22.07.2021

In OLG Stuttgart, 23.02.2021 - 6 W 68/20 = NJW-RR 2021, 511 musste für eine staatliche Richterin entschieden werden, ob eine Ablehnung damit begründet werden kann, dass ihre Schwester für einen Dritten als Jurist arbeitet. Dieser Dritte war nicht Partei des aktuellen verfahrens. Der Dritte hatte aber im Rechtsstreite bzw. bereite sich auf solche vor, die mit denjenigen des aktuellen Verfahrens im weitesten Sinne vergleichbar waren. Sowohl im aktuellen Verfahren wie auch im Tätigkeitsbereich des Verwandten des Richters ging es um die sog. Dieselabgasproblematik. In einem Telefonat mit seinem Verwandten soll der Richter zudem seine Einschätzung zu Haftungsfragen bzgl. des Dritten gegenüber ihrer Schwester abgegeben haben. Der Ablehnung wurde nicht stattgegeben. Und dies selbst vor den Fall, dass dieses Telefonat tatsächlich stattgefunden habe.

Dem ist zuzustimmen. Zwar ist hier eine familäre Zurechnung grds. möglich. Jedoch fehlt ein Grund, der an Intensität hat (siehe dazu allg. Rn. 199 ff.). Denn hier handelt es sich um kein Vorurteil, denn die Richterin hat sich nicht für dieses konkrete Verfahren auf einen Ausgang festgelegt. Vielmehr hat sie allenfalls zu vergleichbaren Fallgestaltungen Stellung bezogen und dies reicht grds nicht für eine Ablehnung (siehe Rn. 680 ff.). Oder sie hat zu abstrakten Rechtsfragen Stellung bezogen, die sich auch im aktuellen Verfahren stellen. Auch dies genügt grds. nicht für eine Ablehnung (siehe Rn. 697 ff.). Dies zu vergleichen damit, dass die Richter selbst (also nicht über die Zurechnung bzw. Kontakte mit ihrer Schwester) ähnliche Kontakte gehabt hätte. Hätte sie selbst ein Urteil in einer vergleichbaren Sache gefällt, wäre sie deswegen nicht von "vergleichbaren" Fällen ausgeschlossen. Allein könnte angenommen werden, dass ihr Urteil ihrer Schwester in Anstellung bei dem Dritten zum Vor- oder Nachteil gereichen würde. Dies verneinte das OLG Stuttgart im konkreten Fall aber mit Verweis auf die Größe des Arbeitgebers der Schwester.

 




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Rechtsmittelrichter ist Ehepartner des zu überprüfenden Richters
Update vom 31.08.2023

In BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - I ZR 142/22 musste der BGH entscheiden, ob ein Richter der Revisionsinstanz befangen ist, wenn die zu überprüfende Entscheidung des unteren Gerichts eine einstimmige war und der Ehepartner Teil dieses Spruchkörpers war. Dies bejahte der BGH.




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