Ein Update zu Rn. 333

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag
Update vom 19.12.2016

In OLG München, Beschluss v. 22.09.2016 – 34 SchH 14/15 (Rn. 54) deutete das Gericht an, dass der Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen Schiedsrichter rechtsmissbräuchlich sein könnte. Es lies dies aber offen, da schon inhaltlich kein tauglicher Ablehnungsgrund bestand. Diese Entscheidung ist vor allem wegen der Prozessgeschichte interessant. Der Ablehnende hat nämlich nicht nur Schiedsrichter sondern auch die Richter des OLG versucht abzulehnen. Die Ablehnung der staatlichen Richter wurde vom Gericht als rechtsmissbräuchlich erachtet, da sie verfahrensfremde Zwecke verfolge. Dies leitete das Gericht aus dem "schematisierten Vorgehen des Antragstellers" ab. Da dieser immer wieder mit den selben Gründen immer neue Ablehnungsanträge stelle, versuche der "Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns" einzusetzen (dort die Rn. 38). 

Dieser Gedanke ist auch für die Schiedsgerichtsbarkeit fruchtbar zu machen. Sollte eine Partei immer wieder nur identische oder nur leicht veränderte Ablehnungsanträge aus immer den selben Gründen stellen, deutet dies auf eine Verzögerungstaktik hin. Denn ein redlicher Antragsteller würde jeden Ablehnungsantrag gesondert prüfen und formulieren und nicht eine Art Serienbrief nutzen. Ein solches Vorgehen deutet darauf hin, dass man das Tribunal mit diesen Anträgen überhäufen will ohne hierbei seinerseits viel Arbeit zu investieren. Der Schluss liegt nahe, dass das Tribunal zu überlastet werden soll. 

Dieser Schluss ist bei einer bloßen Häufung von Ablehnungsanträgen jedoch nicht gerechtfertigt. Eine Häufung kann auch bei redlichen Antragstellern vorkommen. So etwa, wenn die Ablehnungsgründe zeitlich versetzt zur Kenntnis der ablehnenden Partei gekommen sind. In einem solchen Fall ist es nachvollziehbar, wenn mehrere Ablehnungsanträge (ggf. in kurzen Abständen) gestellt wurden. Auch kann ein Wechsel der Parteivertreters zu einer Neubewertung geführt haben, weswegen ein erneuter Antrag gestellt wird. Hiervon allerdings zu unterscheiden sind die o.g. Fälle, bei denen es keinen rationalen Grund für die Häufung gibt und alle Ablehnungsanträge identisch oder nur minimal verschieden sind. In diesen Fällen ist es möglich, von Rechtsmissbrauch auszugehen. 




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