Ein Update zu Rn. 385

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Kein Automatismus Nicht-Offenbarung => Ablehnungsgrund
Update vom 06.06.2017

Einen Automatismus im dem Sinne, dass jede Nicht-Offenbarung einen Ablehnungsgrund gegen den Schiedsrichter darstellt, lehnt auch der United States District Court, D. Minnesota in Ann Eleanor Ploetz, as Trustee For the Laudine L. Ploetz, 1985 Trust v. Morgan Stanley Smith Barney, LLC, Civ. No. 17-1112 (PAM/DTS)(May 25, 2017, available at https://scholar.google.com/scholar_case?case=14229967613986037394&hl=en&lr=lang_en&as_sdt=20003&as_vis=1&oi=scholaralrt) ab. Dort wirkte sich zudem aus, dass der Schiedsrichter umfangreich offenbarte und dies nicht zum Anlass für eine Ablehnung genommen wurde. Die nicht-offenbarte Tatsache konnte deswegen wohl schwerlich als "verheimlicht" angesehen werden. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien auf die offenbarten Tatsachen hin keine Ablehnung druchführten und die nicht-offenbarte Tatsache mit diesen verglichen kein besonderes Gewicht hatte, lehnte das Gericht einen Ablehnungsgrund ab. Es lehnte ebenfalls eine "schwarz-weiß"-Regel ab, nachder jede Nicht-Offenbarung automatisch einen Ablehnungsgrund darstellen könne. Vielmehr ist auch nach Ansicht des Gerichts eine Prüfung des Ablehnungsstandards nötig.

Eine solche Prüfung muss nach der in diesem Werk vertretenen Auffassung auch die nicht-offenbarte Tatsache und ggf. die Tatsache, dass nicht offenbart wurde, umfassen. Letzteres jedoch nur dann, wenn man ein "Verheimlichen" o.ä. dieser Tatsache annehmen muss (vgl. Rn. 386).




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