2 Updates zu Rn. 627

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Rechtsanwendungsfehler grundsätzlich kein Ablehnungsgrund
Update vom 19.12.2016

In OLG München, Beschluss v. 17.11.2016 – 34 SchH 13/16 (Rn. 30) stellte das OLG München klar, dass Rechtsanwendungsfehler oder Verfahrensfehler grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn etwa durch die Häufung der Fehler eine andere Bewertung (siehe hierzu dieses Werk Rn. 630 f.) gerechtfertigt ist. 

Ebenso OLG München, Beschluss v. 22.09.2016 – 34 SchH 14/15 (Rn. 56)




← Zurück zur Updateübersichtzuletzt bearbeitet: 19.12.2016 23:30:33

Eine 'disstenting opinion' ist weder ein Beleg noch ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung
Update vom 19.12.2016

In Decision on the Proposal to Disqualify a Majority of the Tribunal, in ConocoPhilips Company et al. v. The Bolivian Republic of Venezuela, ICSID Case No. ARB/07/30 (01.06.2015) versuchte die Beklagte die Schiedsrichter u.a. deswegen abzulehnen, weil deren Entscheidungen rechtsfehlerhaft gewesen sein sollen. Als Beleg hierfür nannte die Beklagte die jeweils erfolgt disstenting opinion des dritten Schiedsrichters, die die Fehlerhaftigkeit belege (dort Rn. 40). Diese angeblich bewussten Fehler führte die Beklagte auf eine "negative Einstellung" der beiden Schiedsrichter ihr gegenüber zurück.

Dieses Argument wurde vom Vorsitzenden des ICSID Administrative Council jedoch nicht akzeptiert. Allein aus dem Vorliegen einer dissenting opinion könne nicht geschlossen werden, dass die Entscheidung fehlerhaft oder wegen einer negativen Einstellung der betroffenen Partei gegenüber erfolgt ist. Dies sei vielmehr eine bloße Meinungsverschiedenheit zwischen erfahrenen Schiedsrichtern. 

Dem ist zuzustimmen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Juristen unterschiedliche Auffassungen über die korrekte Auslegung und Anwendung des Rechts haben. Auch vor staatlichen Gerichten sind solche Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeschlossen (vgl. § 30 Abs. 2 BVerfGG). Auch in Schiedsverfahren haben solche Sondervoten bereits Tradition (vgl. die äußerst umfassende dissenting opinion von Sir Alexander Cockburn zu der sog. Alabama Claims Arbitration von 1872). 




← Zurück zur Updateübersichtzuletzt bearbeitet: 19.12.2016 18:44:38

vg+

Zeichenanzahl: 2017